Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen DIE ENERGIEWERKER – eine Marke der lean buy e2e GmbH (folgend „DIE ENERGIEWERKER“ genannt) und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (folgend „Kunden“ genannt) sowie Unternehmen (folgend „Unternehmer“ genannt) über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Energiesystemen und nachfolgend näher bezeichneten weiteren Lieferungen und Leistungen.

1.2 „Verbraucher“ in dem genannten Sinn sind natürliche Personen, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

1.4 Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn DIE ENERGIEWERKER eine Bestellung eines Kunden annehmen, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn DIE ENERGIEWERKER ihnen ausdrücklich zustimmen.

1.5 Die deutschsprachige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat im Zweifel Vorrang und gilt vor allen anderen Sprachversionen. Falls es Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen der deutschen Version und anderen Übersetzungen gibt, ist die deutsche Version maßgebend.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote der ENERGIEWERKER sind, wenn dort nicht abweichend angegeben, freibleibend und unverbindlich. Solche Angebote dienen lediglich dazu, dem Kunden bzw. Unternehmer unter Bezugnahme auf das Angebot die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.

2.2 Bestellungen des Kunden bzw. des Unternehmers sind, sofern darin nicht abweichend angegeben, verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags mit den ENERGIEWERKERN. DIE ENERGIEWERKER können solche Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen ab dem Datum des Kundenangebots annehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.

3. Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Energiesystemen

3.1 DIE ENERGIEWERKER liefern nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung Komponenten zur Errichtung individuell konfigurierbarer Gebäudeenergiesysteme, i.d.R. bestehend aus Solarpaneelen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen) und Notstromsysteme sowie für die professionelle Errichtung und Inbetriebnahme erforderliche Unterkonstruktionen, Versorgungsleitungen und Montagematerialien. Die Installation, Montage und Inbetriebnahme der vorgenannten Komponenten wird je nach Projektgröße in Module gruppiert, welche vom Kunden oder Unternehmer einzeln abgenommen und zu vergüten sind.

3.2 DIE ENERGIEWERKER schulden nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme des im Vertrag vereinbarten Gebäude-Energiesystems inkl. der gelieferten Komponenten in dem vereinbarten Gebäude. DIE ENERGIEWERKER sind berechtigt die Abnahme bzw. Teilabnahme pro Modul des Energiegebäudesystems zu verlangen und der Kunde bzw. Unternehmer ist nach Abschluss eines Moduls verpflichtet, die für das jeweilige Modul vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der ENERGIEWERKER zu zahlen.

3.3 Verträge über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines Gebäude-Energiesystems samt vereinbarter Komponenten sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen Werkverträge. Der reine Erwerb einzelner Komponenten exklusive Planungs-, Montag-, und Inbetriebnahmeleistungen versteht sich als Kaufvertrag über die Lieferung von Waren.

4. Energiemanagement Software

4.1 DIE ENERGIEWERKER stellen dem Kunden, wenn vereinbart, in Ergänzung zur Montage und Inbetriebnahme eines Gebäudeenergiesystems eine individuell angepasste, digitale Steuerungssoftware bereit. Die Bereitstellung der jeweiligen digitalen Steuerungssoftware erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich getrennten Vertrages (auch wenn in einem gemeinsamen Angebots- bzw. Vertragsdokument mit dem Gebäudeenergiesystem aufgeführt) nach Maßgabe gesonderter, hierfür geltender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge der ENERGIEWERKER über die Bereitstellung einer Energiemanagementsoftware mit Verbrauchern bzw. Unternehmern. Alle für die Software notwendigen Nutzungs- und Lizenzverträge werden zwischen dem Kunden bzw. dem Unternehmen und dem Hersteller der gewählten Software bilateral und ohne vertragliche Beteiligung der ENERGIEWERKER geschlossen.

5. Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung

5.1 Unterstützung der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur.
Auf Wunsch des Kunden bzw. Unternehmers und aufgrund entsprechender, von dem Kunden bzw. des Unternehmers auszustellender Vollmachten melden DIE ENERGIEWERKER anmeldepflichtige Komponenten des Gebäudeenergiesystems im Namen des Kunden bzw. des Unternehmers bei den für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreibern und ggf. bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten in das Marktstammdatenregister an. Dem Kunden bzw. dem Unternehmer entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde wird den ENERGIEWERKERN dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gebäudeenergiesystems abhängig vom Komponenteneinsatz erst nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung und Genehmigung durch den Netzbetreiber erfolgen kann und dass DIE ENERGIEWERKER auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen des Gebäudeenergiesystems beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.

5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von den ENERGIEWERKERN geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht

  • die Prüfung der Statik von Gebäudeteilen und dessen Eignung zur Montage etwaiger Komponenten des Gebäudeenergiesystems,
  • jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage,
  • eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauszugangspunkte für die Elektrik-, Kommunikations-, Wasser-, Abwasser- und Gasversorgung,
  • die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von DIE ENERGIEWERKER neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen,
  • eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von Gebäudeenergiesystemen, deren Komponenten oder der Versicherung.

Die Pflicht der ENERGIEWERKER, den Kunden bzw. Unternehmer auf, insoweit bestehende, für DIE ENERGIEWERKER oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt.

5.3 Ein ggf. vor Montage des Gebäudeenergiesystems notwendiger Wechsel von Zähleinrichtungen (z.B. Strom-, Gas- oder Trinkwasserzähler) erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen der ENERGIEWERKER. Auf Wunsch des Kunden bzw. Unternehmer werden DIE ENERGIEWERKER oder ein den ENERGIEWERKERN beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage neuer Zähleinrichtungen anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung den ENERGIEWERKERN oder des von den ENERGIEWERKERN beauftragten Dritten wünschen, werden DIE ENERGIEWERKER dem Wunsch des Kunden bzw. Unternehmer nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebäudeenergiesystem erst nach einem ggf. erforderlichen Austausch von Zähleinrichtungen vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass DIE ENERGIEWERKER auf einen termingerechten Wechsel der ggf. erforderlichen Zähleinrichtungen durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.

5.4 Der Kunde erteilt im Rahmen seiner Bestellung gegenüber den ENERGIEWERKERN eine von ihm ausgefüllte Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Auskunft dient der Finanzierung der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bzw. Unternehmer steht es frei, eine Finanzierungszusage bei einer Bank seiner Wahl selbst einzuholen. Erhält der Kunde eine Finanzierungsablehnung oder liegt den ENERGIEWERKERN eine schriftliche Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestelldatum vor, so steht es den ENERGIEWERKERN frei, eine unverbindliche Finanzierungszusage einer von ihr ausgewählten Bank aufgrund der Selbstauskunft einzuholen. Der Kunde willigt ein, dass die in der Selbstauskunft genannten Daten zum Finanzierungszweck an die Bank weitergeleitet werden dürfen. Das Finanzierungsangebot der Bank ist freibleibend und dessen Abgabe und Konditionen obliegen der Bank.

5.5 Etwaige von den ENERGIEWERKERN abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit des Gebäudeenergiesystems beruhen auf mathematischen Modellrechnungen und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen auf Basis der angegebenen Nennleistung des Herstellers. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen.

6. Leistungsänderungen

6.1 DIE ENERGIEWERKER behalten sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies

  • aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben),
  • aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder
  • aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre der ENERGIEWERKER liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden bzw. Unternehmer, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und
  • die Änderung oder Abweichung für den Kunden bzw. Unternehmer zumutbar ist. DIE ENERGIEWERKER können insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern.

7. Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten und des Kunden bzw. Unternehmer

7.1 Die Montage und Installation der Energiesystemkomponenten setzt Kunden- bzw. Unternehmerseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus. Dazu gehört insbesondere

  • eine ausreichende statische Tragfähigkeit und dessen Eignung zur Montage der relevanten Komponenten,
  • eine ausreichende Anzahl von Gebäudeverkleidungsteilen (z.B. Ersatzziegeln, Fassadentafeln oder Fliesen) zur Wiederherstellung der Gebäudehülle in ursprünglicher Ausführung nach Abschluss der Bauarbeiten,
  • eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Hausanschlüsse und Zähleinrichtungen,
  • eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.

7.2 Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen und Feststellung der vorgenannten Montagevoraussetzungen auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker, Sanitär- und Heizungsbauer oder dem Netzbetreiber. Er wird DIE ENERGIEWERKER dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. DIE ENERGIEWERKER unterstützen den Kunden bzw. Unternehmer hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu relevanten Komponenten des vorgesehenen Gebäudeenergiesystems, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden bzw. Unternehmer überlassenen Unterlagen ergeben.

Eine Pflicht der ENERGIEWERKER, den Kunden bzw. Unternehmer ihrerseits auf bestehende, für DIE ENERGIEWERKER oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.

7.3 Der Kunde wird DIE ENERGIEWERKER oder von den ENERGIEWERKERN beauftragte Dritte zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von den ENERGIEWERKERN zumutbar angebotenen Termine zum Zwecke der Montage und Installation des Gebäudeenergiesystems und dessen Komponenten und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.

7.4 Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag der ENERGIEWERKER tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.

8. Anschluss des Gebäudeenergiesystems an die Gebäudenetze

8.1 Dem Kunden bzw. Unternehmer ist bekannt und er wurde von den ENERGIEWERKERN eingehend darüber informiert, dass für die Einbindung und Nutzung der Energiesystemkomponenten je nach Projektauslegung der Anschluss an bestehende Drehstromkreise, Wechselstromkreise und die Rohrleitungssysteme (Zu- und Abwasser, Kältemittelleitungen sowie Gasversorgungsnetz) des Gebäudes erforderlich ist, und dass diese Anschlüsse nur durch zertifizierte Fachkräfte (Elektriker bzw. SHK-Fachunternehmer) vorgenommen werden dürfen.

8.2 Auf Wunsch des Kunden bzw. des Unternehmers führen die DIE ENERGIEWERKER die erforderlichen Anschlussarbeiten an das Gebäudenetz als unabhängige zusätzliche Dienstleistung eigenständig oder durch qualifizierte Fachunternehmen durch.

8.3 Sofern der Kunde die Durchführung des Anschlusses der Komponenten an die relevanten Gebäudenetze durch DIE ENERGIEWERKER in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Werkleistung der ENERGIEWERKER, die unabhängig von der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Gebäudeenergiesystems eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.

8.4 Für den Fall, dass der Anschluss an die relevanten Gebäudenetze nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies für die durch Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Gebäudeenergiesystems geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden bzw. Unternehmer im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Durchführung der Anschlüsse an die relevanten Gebäudenetze kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Gebäudeenergiesystems zu. Die Rechte des Kunden bzw. Unternehmer sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Gebäudeenergiesystems gemäß des abgeschlossenen Werkvertrags beschränkt.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1 Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen sowie -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die DIE ENERGIEWERKER diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss bestätigen.

9.2 Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. DIE ENERGIEWERKER sind im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden bzw. Unternehmer zur Lieferung und Leistung verpflichtet.

9.3 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung.

10. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen und -leistungen

10.1 DIE ENERGIEWERKER liefern die Komponenten des Gebäudeenergiesystems vor der vereinbarten Montage. DIE ENERGIEWERKER werden dem Kunden bzw. Unternehmer den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.

10.2 Im Fall der Lieferung von Komponenten oder des gesamten Gebäudeenergiesystems sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden bzw. Unternehmer über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und deszufälligen Untergangs der Komponenten des Gebäudenergiesystems und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn nachgelagerte Leistungen oder die Lieferung weiterer Komponenten beauftragt wurde und die Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.

10.3 DIE ENERGIEWERKER sind zur Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden bzw. des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

11. Höhere Gewalt

11.1 Sollte DIE ENERGIEWERKER durch höhere Gewalt unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Dies gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister der ENERGIEWERKER eintreten.

11.2 Dauert eine durch höhere Gewalt verursachte Störung mehr als vier Monate an, so sind DIE ENERGIEWERKER und der Kunde bzw. der Unternehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch DIE ENERGIEWERKER oder den Kunden bzw. Unternehmer erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen zur Produktherstellung nötiger Materialien, Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle der ENERGIEWERKER oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters der ENERGIEWERKER liegen.

12. Rücktrittsvorbehalt

12.1 DIE ENERGIEWERKER behalten es sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von den ENERGIEWERKERN nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von den ENERGIEWERKERN dem Kunden bzw. Unternehmer gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden

  • rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung),
  • technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudeelements oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hausnetze, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden bzw. Unternehmer),
  • sonstigen vergleichbar triftigen Gründen, die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.

12.2 Wenn die zuvor genannten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, können DIE ENERGIEWERKER den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden bzw. Unternehmer ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.

12.3 Weitere gesetzliche Rechte der ENERGIEWERKER bleiben unberührt.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1 Den ENERGIEWERKERN stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere sind DIE ENERGIEWERKER unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine dem ENERGIEWERKERN gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.

13.2 Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden bzw. Unternehmers, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung der ENERGIEWERKER stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

13.3 Den ENERGIEWERKERN steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein erweitertes Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

14. Abnahme und Teilabnahme

14.1 Der Kunde hat das Gebäudeenergiesystem, nach Montage, Installation und Inbetriebnahme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen.

14.2 Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen.

14.3 DIE ENERGIEWERKER dürfen vom Kunden bzw. Unternehmer verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Module der Leistung (z.B. Wärmepumpe) gesondert abzunehmen („Teilabnahme“). Nach erfolgter Teilabnahme sind DIE ENERGIEWERKER berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung in Rechnung zu stellen.

14.4 DIE ENERGIEWERKER werden den Kunden bzw. Unternehmer über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. DIE ENERGIEWERKER oder ein von ihnen beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden bzw. Unternehmer dabei unterstützen. DIE ENERGIEWERKER werden dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. DIE ENERGIEWERKER sind berechtigt, dem Kunden bzw. Unternehmer nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.

14.5 Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden, sind nicht abzunehmen.

15. Vergütung

15.1 Leistungen der ENERGIEWERKER sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen, im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.

15.2 Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von den ENERGIEWERKERN angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.

16.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung spätestens 14 Tage ab Rechnungszugang zu leisten.

16.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind DIE ENERGIEWERKER berechtigt, die im Wege der Teilabnahme abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.

16.4 Das Recht der ENERGIEWERKER, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bleibt unberührt.

16.5 DIE ENERGIEWERKER sind berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.

16.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so können DIE ENERGIEWERKER Verzugszinsen in der vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht der ENERGIEWERKER, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

17. Selbstbelieferungsvorbehalt

17.1 Falls DIE ENERGIEWERKER Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl DIE ENERGIEWERKER vor Vertragsschluss mit dem Kunden bzw. Unternehmer einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, sind DIE ENERGIEWERKER berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden bzw. Unternehmer zu lösen. DIE ENERGIEWERKER werden in diesem Fall den Kunden bzw. Unternehmer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 Gelieferte Gebäudeenergiesysteme und deren Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum der ENERGIEWERKER.

19. Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden bzw. Unternehmer

19.1 DIE ENERGIEWERKER haften gegenüber dem Kunden bzw. Unternehmer für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

19.2 Dem Kunden bzw. Unternehmer stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung gemäß den Garantiebestimmungen gegeben ist.

19.3 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

20. Widerrufsrecht

20.1 Wenn der Kunde einen Vertrag mit den ENERGIEWERKERN als Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen der ENERGIEWERKER oder außerhalb der Geschäftsräume von durch die ENERGIEWERKER beauftragten Handelsvertretern oder sonstigen Vertriebspartnern schließt oder wenn für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) verwendet wurden, steht dem Kunden bzw. Unternehmer unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

20.2 Für das Widerrufsrecht gelten, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen und die nachfolgenden Regelungen für einen Widerruf des jeweils geschlossenen Vertrags gemäß den einschlägigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungen. DIE ENERGIEWERKER sind im Fall eines Widerrufs berechtigt, empfangene Zahlungen auch mit anderen Zahlungsmitteln als den für die Zahlungspflicht des Kunden bzw. Unternehmer vereinbaren Zahlungsmitteln an den Kunden bzw. Unternehmer zurückzuzahlen, insbesondere per Überweisung auf dessen Konto.

20.3 Die Erklärung des Widerrufs durch den Kunden bzw. durch den Unternehmer hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keines vorgeschriebenen Formulars.

21. Garantien

21.1 Produkt- und Leistungsbeschreibungen der ENERGIEWERKER sind keine Garantien. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden DIE ENERGIEWERKER.

21.2 Soweit vereinbart, stehen dem Kunden bzw. Unternehmer in Bezug auf ein geliefertes Gebäudeenergiesystems bzw. Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie hervorgehenden Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden bzw. Unternehmer stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen DIE ENERGIEWERKER zu. DIE ENERGIEWERKER stehen auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.

21.3 Soweit vereinbart, übernehmen die ENERGIEWERKER nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Bedingungen eine Händler- und Montagegarantie welche die fachgerechte Funktion des Gebäudeenergiesystems auf eine im Vertrag bestimmte Zeit garantiert und vom Kunden bzw. dem Unternehmer in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen des vereinbarten Werkvertrags.

21.4 Sämtliche von Herstellern und den ENERGIEWERKERN gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber den ENERGIEWERKERN ohne diese zu ersetzen.

22. Haftung der ENERGIEWERKER

22.1 DIE ENERGIEWERKER haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung der ENERGIEWERKER nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haften DIE ENERGIEWERKER nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

22.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haften DIE ENERGIEWERKER – soweit nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatzvergeblicher Aufwendungen. Die Haftung der ENERGIEWERKER ist dabei beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der ENERGIEWERKER, vorbehaltlich vereinbarter Garantieregelung, ausgeschlossen.

22.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern der ENERGIEWERKER.

23. Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

23.1 DIE ENERGIEWERKER dürfen ohne vorherige Zustimmung des Kunden bzw. Unternehmer Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter Gebäudeenergiesysteme und zugehöriger Komponenten.

23.2 DIE ENERGIEWERKER haften für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

24. Geistiges Eigentum

24.1 Sämtliche am Gebäudeenergiesystem, den Komponenten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich dem ENERGIEWERKERN oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden bzw. Unternehmer werden hieran keine Rechte eingeräumt.

25. Form der Übermittlung von Verbraucherinformationen

25.1 Der Kunde stimmt zu, dass DIE ENERGIEWERKER ihm gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen statt auf Papier auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, auch wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen der ENERGIEWERKER geschlossen wurde.

26. Salvatorische Klausel und anwendbares Recht

26.1 Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.

26.2 Für Verträge zwischen den ENERGIEWERKERN und dem Kunden bzw. Unternehmer, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 I nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrechts des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern DIE ENERGIEWERKER ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausüben, oder eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.